Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Stadt Weißenberg zur nachträglichen Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen in das Straßenbestandsverzeichnis
Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG ist nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses Nr.: 10-12-2022 vom 19.12.2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 20.12.2022 verfügt, die folgenden Straßen nachträglich in das o. g. Straßenbestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einzutragen:
1. Nr.: 72 „Hangweg“ im OT Gröditz
Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.
Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Stadtverwaltung Weißenberg, 02627 Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, in Zimmer 21 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der der Stadtverwaltung Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg einzulegen.
Weißenberg, den 20.12.2022
Jürgen Arlt
Bürgermeister
Bebauungsplan Ortsmitte-Nostitz
Beschluss Nr. 02-08-2022
Der Stadtrat der Stadt Weißenberg hat mit Beschluss Nr. 02-08-2022 vom 18.08.2022 den Bebauungsplan „ Ortsmitte Nostitz“ in der Planfassung vom 23.01.2019, bestehend aus den Teilen, Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde in der Planfassung vom 25.07.2018 mit redaktionellen Änderungen vom 23.01.2019 gebilligt.
Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Ortsmitte Nostitz“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Bauamt der Stadt Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
Jürgen Arlt
Bürgermeister
Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte, Kiefer und Lärche im Privat- und Körperschaftswald.
Afrikanische Schweinepest (ASP) - Pufferzone in unserer Gemeinde
Durch das Landratsamt Bautzen wurden wir über die eingerichtete Pufferzone bezüglich der Afrikanischen Schweinepest informiert.
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP): Mehr...
Die kartografische Darstellung des o. g. Gebietes als interaktive Karte finden Sie hier im Geoportal Sachsenatlas
Besonders weisen wir alle Hundehalter:innen laut § 4 darauf hin, dass für unter Ihrer Aufsicht stehende Hunde Leinenzwang besteht.
Die Stadt Weißenberg und alle Ortsteile befinden sich im gefährdeten Gebiet.
Information für Wanderer, Urlauber Lkw-Fahrer und Pendler Link zum Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt